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Fiktive Abrechnung

Fiktive Abrechnung

Was versteht man darunter?

Die Gegnerische Versicherung muss die Reparaturkosten für den Schaden des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe aufkommen. Die Höhe, wird durch ein unabhängiges Gutachten ermittelt. Daher lassen sie sich nicht auf den Schadensservice der gegnerischen Versicherung(link für mehr Informationen) ein. Der Geschädigte hat die Wahl, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand (Reparatur) oder er kann sich die dafür benötigten Kosten für die Reparatur auszahlen lassenfiktive Abrechnung.

Fiktive Abrechnung, KFZ-Gutachter Mainz Jens Emmermann
KFZ-Gutachter Mainz Jens Emmermann

Entscheidet sich der Geschädigte für die Auszahlung der anfallenden Reparaturkosten, spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Hierfür benötigen Sie ein neutrales Gutachten, denn diese Abrechnung erfolgt auf der Gutachtenbasis. Die entstehenden Kosten für das Gutachten muss ebenfalls die gegnerische Versicherung tragen.

Fiktive Abrechnung: Was wird benötigt?

Wenn Sie sich entschieden haben, den Schaden ausbezahlen zu lassen, benötigen Sie hierfür eine genaue Aufstellung der Reparaturkosten. Diese können Sie entweder durch ein Kostenvoranschlag oder mit einem Gutachten vorlegen

Im Haftpflichtschadenfall ist das Kfz-Gutachten einem Kostenvoranschlag gegenüber immer vorzuziehen. Das Gutachten weist Ihnen die anfallenden Kosten für die Reparatur ganz genau aus und enthält Angaben zur Wertminderung. Auf Basis des Gutachtens können Sie dann eine fiktive Abrechnung bei der Versicherung geltend machen.

Sobald Sie Ihr Kfz-Gutachten erhalten haben, reichen Sie dieses an die gegnerische Versicherung weiter und verlangen eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis. Sie müssen keine Bedenken haben, sich das Geld ausbezahlen zu lassen.

Die gegnerische Versicherung wird eine fiktive Abrechnung immer bevorzugen, da auch für diese eine Einsparmöglichkeit entsteht. Denn bei einer fiktiven Abrechnung wird die ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht erstattet, der Geschädigte erhält die Kosten für die Reparatur netto.

Fiktive Abrechnung: Was ist zu beachten?

Eine fiktive Abrechnung ist nur dann möglich, wenn kein Totalschaden vorliegt. Das heißt, dass die Reparaturkosten geringer sind wie der Wiederbeschaffungswert. Die Versicherung kürzt bei dieser Abrechnungsmethode bestimmte Positionen, die nicht zwingend anfallen. Die Versicherer prüfen bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich jedes Gutachten durch sogenannter Prüffirmen. Hier werden meist Positionen standardmäßig gestrichen und somit nicht erstattet. Meist liegen diese Kürzungen im Bereich von 10 bis 20 % der ermittelten Nettoreparaturkosten. Oft werden jedoch Kürzungen getätigt, die aus Sachverständiger Sicht nicht gerechtfertigt sind. Vor dieser Vorgehensweise können Sie sich als Geschädigter mithilfe eines Verkehrsrechtsanwalt schützen. Wurden gegebenenfalls größere Kürzungen vorgenommen, kann Ihnen der Sachverständige eine Stellungnahme verfassen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Kompletten Unfallabwicklung im Raum Mainz, Nieder-Olm, Bad-Kreuznach, Alzey, Rheinhessen und Rheinmain-Gebiet.

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