Kaskoversicherung: Wann haben Versicherte Ansprüche im Falle eines Wildschadens?
Die Kasko deckt aber nicht nur Wildunfälle ab, sondern bietet eine große Bandbreite an Schutz für das Fahrzeug. So dient die Teilkasko zur Absicherung von Glasschäden durch Steinschlag, Marderbisse und Hagel/Sturmschäden. Zur Vollkasko gehören wiederum Eigenschäden, beispielsweise ein Lackschaden am Heck durch Ausparken.
Nachweise erleichtern die Schadenregulierung
Bei hohen Schadenssummen und bei Unklarheiten darüber, ob die Kosten gerechtfertigt sind, wird oft ein Gutachter zu Rate gezogen. Der Gutachter hat die Aufgabe, einzelne Positionen der Kostenvoranschläge zu prüfen und deren Höhe durch Erfahrungswerte abzuschätzen.
dokumentieren. Oftmals muss der Wildschaden polizeilich gemeldet werden, damit die Versicherung zahlt.
Nach dem Unfall sollte die Meldung beim Versicherer erfolgen. Dies ist eine Pflicht, die sich aus den vertraglichen Bedingungen ergibt. Versicherungen haben zu dem Zweck in der Regel eine Schadenhotline, die im Notfall ständig erreichbar ist. Sollte der Unfall also nachts oder früh morgens passieren, ist es kein Problem. Die Schadenmeldung kann jederzeit erfolgen. Zur Sicherheit sollte bei jeder Fahrt eine „Schadenvisitenkarte“ mitgeführt werden, die alle Notfallnummern und die Versicherungsnummer enthält.
Das KFZ-Gutachten gibt Aufschluss über die Ansprüche
KFZ-Gutachten berücksichtigen den genauen Schadenhergang und die Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt. Nicht immer kommt es zur Berührung bzw. zum Zusammenstoß mit dem Wildtier. In einigen Fällen kann es durch ein Ausweichmanöver passieren, dass das Wild sich von der Unfallstelle entfernt und trotzdem ein Schaden entsteht. Oft kommt es dann nämlich zur Kollision mit Leitplanken oder Bäumen. Dann sind zwar kaum bis keine Wildspuren erkennbar, dennoch wird von Seite des Kunden einen Ausgleich erwartet. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass der Versicherer konkrete Nachweise benötigt, um den Schadenanspruch auszugleichen.
Die Beweise, wie Fotos, eine Bescheinigung des Jadgpächters und weitere Schadenunterlagen sind auf Anfrage einzureichen. Auch hier sollte im Zweifelsfall ein Gutachter eingeschaltet werden, um die Versicherungsfrage abschließend zu klären. Im Zweifel sollten Kunden also sofort Informationen einholen und beim Versicherer nachfragen, wie die Vorgehensweise ist.
In extremen Fällen, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass die Schadenhöhe den Wert des Fahrzeugs übersteigt, wird nur der „Wiederbeschaffungswert“ gezahlt. Das bedeutet, dass der Versicherer nur einen Maximalbetrag erstattet. Dies bedeutet, dass durch ein entsprechendes Gutachten der Wert für den Kauf eines vergleichbaren anderen Fahrzeugs ermittelt wird. Der Wert, den das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch hatte, wird meist mit dem Restwert des Fahrzeugs verrechnet und an den Geschädigten ausgezahlt.
Überprüfen des eigenen Vertrags oft ratsam
Variables Merkmal ist auch die Selbstbeteiligung. Diese wird vom Versicherten selbst gewählt und beträgt je nach Tarif zwischen Null und Fünfhundert Euro. Der Einschluss der Selbstbeteiligung mindert zwar die Auszahlung im Schadenfall, sorgt aber für eine niedrigere Prämie der Versicherung. Bei Reparatur in der Werkstatt wird oft die Variante der Reparaturkostenübernahme gewählt, sodass der Endbetrag direkt mit der Werkstatt abgerechnet wird. Der Rest (Selbstbeteiligung) ist dann vom Versicherten zu tragen.